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   VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19 V   

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VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19 V (https://dejure.org/2019,40940)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2019 - 38 L 442.19 V (https://dejure.org/2019,40940)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2019 - 38 L 442.19 V (https://dejure.org/2019,40940)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19
    Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es beim Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Frage der Minderjährigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise des oder der Nachzuziehenden ankommt (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - juris Rn. 17 ff., vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - juris Rn. 18 ff., und vom 29. August 2019 - VG 38 K 57.19 V - juris Rn. 16 ff.).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 57.19
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19
    Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es beim Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Frage der Minderjährigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise des oder der Nachzuziehenden ankommt (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - juris Rn. 17 ff., vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - juris Rn. 18 ff., und vom 29. August 2019 - VG 38 K 57.19 V - juris Rn. 16 ff.).
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19

    Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit

    Oftmals führt bereits die Stellung eines solchen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Erörterung der Sach- und Rechtslage unter gerichtlicher Beteiligung in diesen Verfahren dazu, dass eine gütliche Einigung herbeigeführt und das beantragte Visum letztendlich doch noch vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt wird (siehe dazu etwa VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris; sowie Beschluss vom 27. Dezember 2019 - VG 38 K 375.19 V -, juris).

    Um dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention bis zum Eintritt der Volljährigkeit des bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Stammberechtigten gewahrt werden, beinhaltet auch diese selbst Handlungsvorgaben, etwa ist in Art. 10 Abs. 1 S. 1 UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten "wohlwollend, human und beschleunigt" bearbeitet werden sollen (siehe dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4: "Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass sie für Antragsteller, das Auswärtige Amt und die Gerichte zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.").

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
    Oftmals führt bereits die Stellung eines solchen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Erörterung der Sach- und Rechtslage unter gerichtlicher Beteiligung in diesen Verfahren dazu, dass eine gütliche Einigung herbeigeführt und das beantragte Visum letztendlich doch noch vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt wird (siehe dazu etwa VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris; sowie Beschluss vom 27. Dezember 2019 - VG 38 K 375.19 V -, juris).

    Um dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention bis zum Eintritt der Volljährigkeit des bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Stammberechtigten gewahrt werden, beinhaltet auch diese selbst Handlungsvorgaben, etwa ist in Art. 10 Abs. 1 S. 1 UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten "wohlwollend, human und beschleunigt" bearbeitet werden sollen (siehe dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4: "Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass sie für Antragsteller, das Auswärtige Amt und die Gerichte zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.").

  • VG Berlin, 08.01.2020 - 38 L 106.20

    Eilverfahren auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug der Eltern zu ihrem

    Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4; dem sich anschließend Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: 12/2019 Nr. 3).
  • VG Berlin, 16.01.2020 - 38 L 502.19
    Ein prozessuales oder vorprozessuales Fehlverhalten des Beigeladenen (dazu allgemein Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13; sowie in Bezug auf Visumsverfahren zum Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Kindern VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4) liegt angesichts der obigen Ausführungen nicht vor.
  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen.
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

    Ein solches Fehlverhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen.
  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

    Denn den Betroffenen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, während der Minderjährigkeit des Kindes ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit durchzusetzen (ausführlich und m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 38.19 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 - VG 38 K 429.19 V -, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 29; sowie insbesondere VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, vom 27. Dezember 2019 - VG 38 K 375.19 V -, vom 8. Januar 2020 - VG 38 L 106/20 V -, und vom 16. Januar 2020 - VG 38 L 502.19 V - alle juris; sowie Beschluss vom 20. Dezember 2021 - VG 38 L 852/21 V -).
  • VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Ein solches Fehlverhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen.
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 450.19
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4).
  • VG Berlin, 17.02.2020 - 38 K 69.19
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4; und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 28; siehe dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4).
  • VG Berlin, 27.12.2019 - 38 K 375.19
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